Neues Infektionsschutzgesetz ab 1.10.2022!
Liebe Patienten,
aktuell sind das Infektionsschutzgesetz geändert und die Corona-Arbeitsschutzverordnung neu gefasst worden.
Dies bedeutet ab 1. Oktober 2022 für Zahnarztpraxen Folgendes:
Masken tragen für Patienten und Besucher
Zahnarztpraxen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Kommen diese Personen dem nicht nach, können sie vom Betreten der Zahnarztpraxis ausgeschlossen werden.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme der zahnmedizinischen Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.
Eine Atemschutzmaske muss nicht getragen werden von:
Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.
Ihr Praxis Team Dr. Nölke